für die Veranstaltung THERMIK 2012 in der Messehalle Sindelfingen.
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Veranstalter
Jürgen Häffner, Fritz-Haber-Str. 15, D-74081 Heilbronn
Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die besonderen Ausstellungsbedingungen und die Ausstellerinformationen der THERMIK 2012 an. Der Aussteller verpflichtet sich, die arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere für Umweltschutz, Brandschutz, Unfallverhütung und das Wettbewerbsrecht einzuhalten. Der Aussteller wird die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen durch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten Unteraussteller und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten und den Veranstalter auf die Verstöße hinweisen.
Zulassung zur THERMIK-Messe
Der Veranstalter behält sich die Zulassung zur THERMIK 2012 vor. Eine Zulassungsbestätigung erfolgt mit Rechnungsstellung.
Rücktritt
Ein Rücktritt nach einer verbindlichen Anmeldung ist nur in schriftlicher Form möglich. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis erklärt. Der zurücktretende Aussteller hat dann dem Veranstalter in jedem Fall einen Teil der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Gleiches gilt sinngemäß für eine Reduzierung der Stand- und Ausstellungsfläche.
- bei Rücktritt bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 50% der Standmiete
- bei Rücktritt von weniger als 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 75% der Standmiete
- bei Rücktritt von weniger als 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin 100% der Standmiete
Tatsächlich entstandene Kosten für Nebenleistungen sind vom Aussteller in jedem Fall in voller Höhe zu ersetzen. Tritt ein angemeldeter Unteraussteller zurück, verfällt die Eintragungsgebühr.
Kann der Veranstalter die gemietete Fläche am Veranstaltungstermin anderweitig vermieten, wird der zurückgetretene Aussteller insoweit von seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Mietpreises frei. Bei einem geringeren Mietzins hat der zurückgetretene Aussteller die Differenz zu bezahlen.
Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter. Spezielle Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht jedoch kein Anspruch. Der Veranstalter ist berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Standfläche zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Verändert sich dadurch das Entgelt, erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung von seiner Anmeldung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
Aufbau / Ausstattung des Standes
Am Stand sind für die Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Standbegrenzung erfolgt durch Stellwände (Seiten- und Rückwände). Diese sind Pflicht und werden vom Veranstalter vermietet. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Standhöhe (2,50 m) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Transparente, Werbe-, Firmenschilder usw. dürfen nicht in die Gänge hineinragen oder außerhalb der Standhöhe angebracht werden. Für den Aufbau dürfen nur schwer entflammbare Materialen gem. DIN 4102 B1 verwendet werden. Leicht entflammbare sowie brennend abtropfende Baustoffe sind unzulässig. Dekorationsstoffe müssen schwerentflammbar sein. Die Verwendung von Stroh, Heu, Bambus, Torf, Gebinde aus natürlichen Laub- und Nadelholzzweigen und dergleichen ist untersagt. Bäume und Pflanzen dürfen nur im grünen Zustand verwendet werden. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht gestattet. Teppiche dürfen nur mit Doppelklebeband, das rückstandsfrei abzulösen ist, befestigt werden. Das Anbringen von Bolzen und Verankerungen jeglicher Art im Fußboden ist nicht erlaubt. Das Benageln, Bekleben und Bemalen von Wänden, Fußboden und Einrichtungsgegenständen (insbesondere von Stellwänden) ist nicht gestattet. Stellwände dürfen nur mit einem dafür ausgelegten Gewicht belastet werden.
Die ausgestellten Exponate, Geräte und Einrichtungen müssen sich innerhalb der eigenen Standfläche befinden und dürfen den Nachbarstand nicht beeinträchtigen. Sollten diese über die Standbegrenzung hinausragen, muss eine zusätzliche Ausstellungsfläche (siehe Nebenkosten) gemietet werden.
Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand selbst verantwortlich. Er haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch den Standbau und den Betrieb seines Standes und der darauf plazierten Exponate, Geräte und Einrichtungen entstehen und trägt die Kosten für sämtliche Sicherheitsvorkehrungen.
Ist mit dem Aufbau des Standes am Messetag um 9.00 Uhr durch den Aussteller nicht begonnen, kann der Veranstalter anderweitig über den Platz verfügen, ohne dass die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Standmiete aufgehoben wird.
Abhängung an der Hallendecke
Das Befestigen von Fluggeräte/Exponate, Werbe-, Firmenschildern, Transparenten usw. an der Hallendecke ist anmeldepflichtig und bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Die Maximallast pro Abhängepunkt beträgt 50 kg. Die für die Abhängung benötigten Materialen sind vom Aussteller selbst mitzubringen (Deckenhöhe 8,30 m). Abhängepunkte dürfen nur mit nicht brennbaren Materialien durchgeführt werden. Zugelassen sind z.B. Stahlflex Schleifen, Ketten mit verschweißten Gliedern, Stahlschäkel, Stahlseile mit fest angebrachten und gequetschten Ösen oder Safteys mit Prüfplakete, diese müssen mind. das dreifache der beabsichtigten Last aushalten. Die Montage an der Hallendecke erfolgt durch das Personal der Hallentechnik. Bei der Erstellung der Abhängepunkte trägt der Standbevollmächtigte des jeweiligen Standes die Verantwortung für die Abhängung. Der Aussteller stellt mit der Anmeldung der Abhängepunkte den Veranstalter und die Ausstellungsleitung von der Haftung für Abhängungen frei.
Werbung
Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes zugelassen.
Die Verwendung von Lautsprechern sowie anderer Beschallungsmaßnahmen sowie Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akkustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll bzw. die Vorführung von lärmerzeugenden Exponaten, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Werbliche Aktionen und Vorführungen dürfen nicht zu Behinderungen und Belästigungen auf dem Nachbarstand führen.
Gestaltung und Befestigung von Werbeflächen sind Aufgabe des Ausstellers. Für deren Inhalt übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung.
Die Verteilung von Werbematerial oder sonstigen Informationen außerhalb des Standes und auf den Parkplätzen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Werbe- oder Infomaßnahmen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder weltanschaulichen, religiösen oder politischen Charakter haben sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung wird das Werbe- oder Infomaterial auf Kosten des Ausstellers entfernt.
Sicherheitsflächen / Rettungswege
Sicherheitsflächen sind Rettungswege und Feuerwehrbewegungsflächen. Diese Flächen sind während der Veranstaltung ständig freizuhalten und dürfen nicht mit Standbauten oder vor der Halle mit Pkw‘s bzw. Lkw‘s verstellt werden. Türen die mit dem Piktogramm „Notausgang“ gekennzeichnet sind, sind ebenfalls zu allen Zeiten freizuhalten.
Unerlaubte Überlassung / Unteraussteller
Ein Austausch der zugeteilten Standfläche mit anderen Ausstellern sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Der Aussteller darf nur bei vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter seinen Stand oder Teile davon an Dritte untervermieten. Unteraussteller sind eintragungspflichtig und spätestens bis zum Anmeldeschluss anzumelden. Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem gemieteten Stand ausstellen bzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Der Antragsteller stellt sicher, dass die vertraglichen Verpflichtungen vom Unteraussteller eingehalten werden.
Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigen zu benennen.
Überwachung des Messegeländes
Es findet keine Standbewachung durch den Veranstalter statt. Vom Veranstalter wird keine Haftung für Diebstahl-, Personen- und Sachschäden übernommen.
Haftung
Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für von ihm zu vertretende Schäden, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten, durch Teilnehmer an der Veranstaltung oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des Veranstalters unberührt einen höheren Schaden gegenüber dem Aussteller nachzuweisen. Der Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist.
Der Veranstalter haftet lediglich wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach auf den voraussehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Soweit der Veranstalter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000 Euro begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für bereits vorhandene Mängel nach §536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut oder Standausrüstung sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.
Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadenfall leistet der Veranstalter nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn ein vom Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Veranstalters die Übernahme des Schadens ablehnt.
Patente, Urheber- und sonstige Schutzrechte
Gegenüber Ausstellern haftet der Veranstalter nicht für die Verletzung von Patenten, Urheberrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten durch Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung. Der Aussteller wird den Veranstalter von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte wegen einer angeblichen Patent-, Urheber- oder sonstigen Rechtsverletzung des Ausstellers gegen den Veranstalter geltend machen.
Standvorführungen
Es ist zu beachten, dass der Gebrauch von Musik auf jeden Fall gebührenpflichtig ist, auch wenn dies nur zur Untermalung des Ausstellungsangebotes dient. Der Aussteller ist verpflichtet sich mit der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen.
Bildrechte
Anfertigung von Fotografien, Film-, Video- und Fernsehaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von Messeteilnehmern und -ständen sowie ausgestellten Exponaten durch den Veranstalter und mit seiner Zustimmung durch die Presse und das Fernsehen sind zulässig und dürfen unentgeltlich in Medienveröffentlichungen und für die messebezogene Eigenwerbung des Veranstalters verwendet werden. Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Personen gestattet.
Mineralöle
Es dürfen sich keine Mineralöle in Ausstellungsexponaten befinden.
Glasscheiben
Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. Bauteile die ganz aus Glas bestehen sind in Augenhöhe zu markieren. Es ist ausschließlich Sicherheitsglas zugelassen. Acryglas muss aus Brandschutzgründen mit einem Metallrahmen eingefaßt sein.
Kompressoren
Werden Kompressoren betrieben, müssen diese den deutschen Sicherheitsvorschriften entsprechen und so gedämmt sein, dass der Geräuschpegel, an der Standgrenze gemessen, 50 dB nicht überschreitet.
Rauchverbot
Für die Ausstellungshalle besteht grundsätzlich Rauchverbot.
Offenes Feuer
Offenes Feuer jeglicher Art in der Ausstellungshalle ist verboten.
Pyrotechnik
Es ist untersagt Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Erzeugnisse abzubrennen.
Laseranlagen
Laseranlagen müssen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (VBG 93) entsprechen.
Gasanlagen
Das Einbringen sowie die Verwendung, Aufstellung und Benutzung von Flüssiggas wie Propan, Butan o.ä. ist verboten.
Elektrische Anlagen und Installationen
Für elektrische Anlagen und Einrichtungen gelten die derzeitigen Bestimmungen, die VDE und das derzeitige gültige
Gesetz über technische Arbeitsmittel. Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des VDE auszuführen.
Verwendung elektrischer Geräte
Die Verwendung elektrischer Geräte mit offenen Heizdrähten, von Heizgeräten und Tauchsiedern ist nicht gestattet. Elektrische Kleingeräte wie Kaffeemaschinen usw. sind nur zugelassen, wenn sie den VDE-Vorschriften bzw. der EU Niederspannungsrichtlinie entsprechen. Sie sind auf nicht brennbare, wärmebeständigen Unterlagen so aufzustellen, dass auch bei übermäßiger Wärmeentwicklung in der Nähe befindliche Gegenstände nicht entzündet werden können. Sie sind während des Betriebes ausreichend zu überwachen.
Fahrzeuge und Maschinen
Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nur mit absperrbarem Tankdeckel abgestellt werden.
Verkauf
Bei allen zum Verkauf ausgestellten Gegenständen muss es sich um Gleitschirm-, Drachen- Kite-, Trike- oder Motorschirm-Produkte bzw. Zubehör handeln. Sollten Dienstleistungen oder Waren angeboten werden, die nicht zu diesem Warenkreis gehören, muss dies ausdrücklich auf der verbindlichen Anmeldung angegeben werden oder der entsprechende Aussteller muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Die Abgabe von Kostproben, Speisen und Getränke auch unentgeltlich, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters sowie einer gaststättenrechtlichen Genehmigung. Bei der Abgabe von alkoholischen Getränken, auch unentgeltlich, ist eine Erlaubnis nach §12 Gaststättengesetz erforderlich. Der Gestattungsantrag erfolgt gebührenpflichtig über das Ordnungsamt Sindelfingen. Beim Verkauf von Lebensmitteln, ist die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen Sache des Ausstellers.
Verlosungen
Tombolas, Preisausschreiben, Quize, Gewinnspiele o.ä. dürfen nur bei schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter durchgeführt werden
Tiere
Die Mitnahme von Tieren in die Halle ist nicht zulässig.
Sonstige Verpflichtungen:
Versicherungen
Es wird dem Aussteller dringend nahe gelegt, sich für alle Risiken, die sich aus dem Gesetz und aus der nach diesem Vertrag übernommenen Haftung sowie aus der Durchführung der Veranstaltung ergeben, eine ausreichende Ausstellungs- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Mängel
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Gegenstände sind sofort nach Erhalt, spätestens bei Messebeginn auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen.
Parken zum Entladen
Am Messetag darf nur zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr maximal 1 Stunde mit ausdrücklicher Genehmigung zum Entladen direkt am Halleneingang geparkt werden. Hierfür wird der Veranstalter eine Kaution in Höhe von 50 € erheben, diese verfällt, wenn die maximale Parkdauer überschritten wird.
Standabbau
Der Stand darf erst nach Messeende um 18.00 Uhr geräumt werden. Nach dem Abbau muss der ursprüngliche Zustand der Standfläche vom Aussteller wiederhergestellt werden. Das heißt, dass z.B. Klebestreifen rückstandsfrei zu entfernen sind und jegliches zu Ausstellungszwecken und Demonstrationen benützte Material vom Aussteller zu entfernen ist. Vor dem endgültigen Verlassen des Standes hat eine Abnahme durch einen Beauftragten des Veranstalters zu erfolgen.
Für nach 23.00 Uhr noch im Veranstaltungsgelände befindliche Güter , auch solche die während der Veranstaltung an einen Dritten verkauft wurden, lehnt der Veranstalter jegliche Verantwortung ab.
Müllentsorgung
Jeder Aussteller muss seinen anfallenden Müll selbst entsorgen. Sollte der Müll nicht entfernt werden, so wird dieser auf Kosten des Ausstellers entsorgt.
Ausschlußklausel
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht spätestens eine Stunde nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Veranstalter die Ansprüche grobfahrlässig oder vorsätzlich begründet hat.
Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Ausstellungstätigkeit unmöglich machen und welche nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen die Veranstaltung abzusagen. Dafür dürfen bis zu 50% der Standmieten als Kostenbeitrag erhoben werden. Falls aufgrund höherer Gewalt, die begonnene Veranstaltung abgebrochen oder verkürzt werden muss, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
Salvatorische Klausel, Verjährung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten vertraglichen Abmachungen zur Folge. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen sinn- und zweckentsprechende wirksame Vereinbarungen zu treffen, dasselbe gilt für etwaige Lücken in den besonderen Ausstellungsbedingungen.
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Heilbronn. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind allein die deutschsprachigen Texte der Vertragsbedingungen maßgeblich.
Heilbronn, den 14-10-11